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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Vorwort und Definition der Bewertungseinheit

Vorwort

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat die Aufsicht über den privaten Rundfunk und die Telemedien. Wichtiger Schwerpunkt der Arbeit der KJM ist, problematische Rundfunk- und Telemedienangebote hinsichtlich der Wirkungsrisiken auf Kinder und Jugendliche zu bewerten. Die vorliegenden Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien geben bei dieser Arbeit Hilfestellung.

Die Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien befassen sich mit den Wirkungsrisiken, die zu einer „Entwicklungsbeeinträchtigung“ oder „Jugendgefährdung“ führen können, sowie mit den medienrechtlichen Unzulässigkeitstatbeständen. Sie gehen ferner auf die notwendigerweise zu treffenden Abwägungen zwischen dem grundrechtlich verankerten Kinder- und Jugendschutz sowie dem Grundsatz der Achtung der Menschenwürde auf der einen und den ebenfalls grundrechtlich geschützten Freiheiten der nach § 3 JMStV legaldefinierten Anbieter und der Rezipient:innen auf der anderen Seite ein. Sie dienen somit als Werkzeug, Sachverhalte im Hinblick auf ihre mögliche Wirkung auf Kinder und Jugendliche zu analysieren und zu klassifizieren.

Die Kriterien machen die Beurteilungsmaßstäbe der KJM nachvollziehbar und transparent und legen die Grundlagen ihrer Entscheidungen offen. Sie spiegeln die gegenwärtigen Problemlagen und Diskussionen über Medieninhalte wider, wobei Ergebnisse der Medienwirkungsforschung sowie medienrechtliche Positionen berücksichtigt werden.

Die Beurteilungsmaßstäbe der Kriterien reflektieren die Normen und Werte unserer Gesellschaft und tragen den aktuell verfügbaren Inhalten in Rundfunk und Telemedien Rechnung. Aufgrund des ständigen Wandels der schnelllebigen Medien können die Kriterien jedoch grundsätzlich kein vollständiges Problemszenario enthalten. Auch unterliegen Normen und Werte einem ständigen Wandel, ebenso wie sich Programme, Angebote und Nutzungsmöglichkeiten verändern. Daher sind die Kriterien ein Arbeitsinstrumentarium, das in der praktischen Arbeit fortwährend überprüft und regelmäßig angepasst wird.

Mitglieder der Arbeitsgruppe Kriterien der KJM, April, 2024

Definition der Bewertungseinheit

Bewertungseinheit im Rundfunk

Die Bewertungseinheit eines Angebots im Rundfunk bildet in aller Regel eine Sendung. Es können aber auch kleinere Einheiten innerhalb einer Sendung, die in sich geschlossen sind (z. B. ein Beitrag), als Bewertungseinheiten gelten. Als Grundlage für die Einhaltung gesetzlicher Sendezeitbestimmungen zählt auch bei diesen kleineren Bewertungseinheiten der Ausstrahlungsbeginn der gesamten Sendung. In die Gesamtbewertung sind sämtliche für die Zuschauer:innen wahrnehmbaren Elemente (Bild, Ton, Wort, Musik, Text) einzubeziehen. Nicht einbezogen werden hingegen die Inhalte vorhandener Unterbrechungen, wie z. B. Programmhinweise oder Werbung. Unterbrechungen wie diese sind als separate Bewertungseinheiten zu behandeln.

Bewertungseinheit in Telemedien

Die Bewertungseinheit eines Angebotes in Telemedien kann die gesamte Internet-Präsenz (z. B. Website, Blog, Social-Media-Präsenz oder Online-Spiel), aber auch einzelne Elemente (z. B. Werbeformen, interaktive Funktionen, Kaufmöglichkeiten, Kommentare) mit deren einzelnen Gestaltungsmerkmalen (z. B. Bild, Text, Animation, Video, Ton, Wort, Musik) sein.

Ebenso gehören zusätzliche Fenster (sog. Pop-Ups und Pop-Under) sowie alle verlinkten Angebote auf erster Verlinkungsebene zur Bewertungseinheit. In die Prüfung sind auch weitere Linkebenen einzubeziehen, wenn bereits auf der ersten Linkebene offensichtlich erkennbar ist, dass hier für Kinder und Jugendliche problematische Inhalte zugänglich gemacht werden oder Durchleitungsseiten nur zwischengeschaltet werden, um eine mögliche Verantwortlichkeit zu umgehen.