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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Medienrechtliche Schranken

Zwei Kinder und der Vater vor einem Laptop und Tablets

Medien- und Informationsfreiheit

Die in Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Medienfreiheit der Anbieter und Informationsfreiheit der Nutzer machen Abwägungen bei der Prüfung eines Angebots hinsichtlich der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags notwendig. Insbesondere die Einschätzung der Verletzung der Menschenwürde nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV und der Verbreitungsbeschränkung von entwicklungsbeeinträchtigenden Medienangeboten nach § 5 Abs. 1 JMStV sind hiervon betroffen.

Menschenwürde

Entwicklungsbeeinträchtigung

Berechtigtes Interesse

Folgende Kriterien können für die Bewertung des Inhaltsherangezogen werden: 

Wichtigkeit/Allgemeine Bedeutung

Gültigkeit

Verständlichkeit/Dichte der Information

Ausgewogenheit

Beurteilungskriterien für eine mögliche anreißerische Form der Darstellung im Hinblick auf die filmtechnische Gestaltung können sein:

Kameraperspektiven, -einstellungen und -bewegungen

Optische Effekte/Wiederholungen

Akustische Untermalung

Kunstvorbehalt

Auch wenn im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – im Unterschied zum Jugendschutzgesetz – keine ausdrückliche jugendschutzrechtliche Antwort auf die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre enthalten ist, so bestimmen diese verfassungsrechtlichen Freiheiten dennoch auch die Auslegung des Staatsvertrages. Namentlich müssen Angebote im Rundfunk und in Telemedien, die Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind, nach Maßgabe der Verfassungsnorm gegen ein Verbot oder eine Beschränkung ihrer Rezeptionsmöglichkeiten geschützt sein. Die Verbote nach § 4 JMStV und die Beschränkungen nach § 5 JMStV greifen nämlich in den durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Wirkbereich der Kunst ein.

Wo liegen die Schranken der Kunstfreiheit?

Meinungsfreiheit

Nach einer weit verbreiteten Auffassung in der Kommentarliteratur sowie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG schützt das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur die Äußerungen von Werturteilen und Meinungen, sondern es umfasst auch jegliche Mitteilung von Gedanken, Vorstellungen und Nachrichten aller Art, also das Recht, sich anderen mitzuteilen und auf andere einzuwirken. Der Schutz der Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet jeder Person das Recht, frei zu sagen, was sie denkt und dadurch meinungsbildend und überzeugend auf die Umwelt zu wirken. Werturteile sind danach geschützt, ohne dass es darauf ankäme, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch sind. Auch Tatsachenbehauptungen sind insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Nur die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung fällt aus dem Schutzbereich heraus. Werturteile und Tatsachenbehauptungen fallen auch dann in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn sie gleichsam jugendgefährdend bzw. -beeinträchtigend sind.

Bei der Abwägung zwischen dem Grundrecht der Meinungsfreiheit und dem Jugendschutz ist zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz mit dem in Art. 5 Abs. 2 GG bestimmten Schrankenvorbehalt zugunsten des Jugendschutzes bereits eine erste Gewichtung vornimmt. Das verfassungsrechtlich herausgehobene Interesse an einem effektiven Jugendschutz unterliegt also zwar einer Wechselwirkung mit der grundlegenden Bedeutung der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Rechte. Bei dieser ist aber stets dem bedeutsamen Rang des Schutzauftrages für die Jugend Rechnung zu tragen. Das gilt allgemein, aber umso mehr, wenn – wie bei den Verbreitungsbeschränkungen nach § 5 JMStV – nicht die Verbreitung einer Meinung schlechthin zur Disposition steht.

Gerät der Jugendschutz in Widerstreit mit der Meinungsfreiheit, so ist grundsätzlich eine fallbezogene Abwägung zwischen dem mit dem Verbot oder der Beschränkung nach §§ 4 f. JMStV verfolgten Zweck des Jugendschutzes und dem Gewicht des Eingriffs in die Meinungsfreiheit geboten. Aus dem Begriff der gebotenen Abwägung folgt, dass der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auch auf der Rechtsanwendungsebene, nämlich bei Auslegung und Anwendung beschränkender Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, angemessen Rechnung zu tragen ist.