Persönliche Integrität
Einleitung
Mit der Ergänzung der Schutzziele um den Begriff der „persönlichen Integrität“ erfolgt eine Angleichung an die Regelung des JuSchG (dort § 10 a Nr. 3, § 10 b Absatz 3) und eine Öffnung des JMStV für sog. Interaktionsrisiken. Diese Risiken sind unter den in § 5 Absatz 1 Satz 2JMStV beschriebenen Voraussetzungen in die Altersbewertungen einzubeziehen. Dies bedeutet konkret, dass im Rahmen der Abwägung und Auswahl, welche Altersstufe gem. § 5 Abs.1 Satz 2 JMStV für ein entwicklungsbeeinträchtigendes Angebot gem. § 5 Abs.1 Satz 1 zu wählen ist, die Persönliche Integrität zu berücksichtigen ist.
