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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Persönliche Integrität – Beispielkatalog

Persönliche Integrität - Beispielkatalog

Beispielkatalog

In § 5 Abs. 1 Satz 1 JMStV werden einige Beispiele für Persönliche Integrität aufgelistet, diese Liste ist jedoch nicht abschließend. 

1. Risiken durch Kommunikations- und Kontaktfunktionen

Kommunikations- und Kontaktfunktionen können ein Risiko für die persönliche Integrität von Kindern und Jugendlichen darstellen. Erfasst hiervon sind beispielsweise Chat- und Kommentarfunktionen oder auch Freundschaftsanfragen, welche als „fester Bestandteil“ des jeweiligen Mediums nutzbar sein müssen. Laut amtlicher Begründung können jedoch nur „uneingeschränkte“ Kommunikationsmöglichkeiten als risikorelevant eingestuft werden (vgl. BT-Drs. 19/24909, S. 43).

2. Risiken durch Kauffunktionen

Risiken durch Kauffunktionen liegen insb. vor, wenn ein ein Angebot „Uneingeschränkte Kaufmöglichkeiten digitaler Güter“ bzw. „Mikrotransaktionsfunktionen“ anbietet. Dabei bedeutet die „uneingeschränkte“ Möglichkeit zum Kauf, dass eine im Angebot vorhandene Kaufmöglichkeit sich nicht durch einfache, von Eltern bedienbare Funktionen deaktivieren lässt. Es ist zu begründen, warum eine solche Kaufmöglichkeit, oder auch die „Mikrotransaktionsfunktion die Integrität von Kindern oder Jugendlichen beeinträchtigen oder ein erhebliches Risiko bergen, da der Erwerb digitaler Güter durch Minderjährige grundsätzlich weder rechtlich missbilligt noch per se entwicklungsbeeinträchtigend (§§ 105 ff., 110 BGB) ist. Das Kriterium dürfte regelmäßig bspw. dann erfüllt sein, wenn Anbieter gezielt die Unerfahrenheit junger Nutzer ausnutzen – etwa durch unklare Kostenhinweise oder manipulative Kaufanreize (z.B. virtuelle Geschenke).

3. Risiken durch glücksspielähnliche Mechanismen

Ein Angebot ist glücksspielähnlich, wenn es an einem Entgelt und/oder einer Echtgeld-Gewinnmöglichkeit fehlt, das Angebot ansonsten jedoch die Glücksspielmerkmale des § 3 Abs. 1 GlüStV erfüllt. Ein glücksspielähnlicher Mechanismus ist dann gegeben, wenn eine strukturelle Ähnlichkeit zu Glücksspiel besteht. Diese liegt vor, wenn in dem Angebot intendiert ist, dass der Nutzer eine Handlung vollzieht, die ihm nach seiner Vorstellung einen, nicht notwendigerweise geldwerten, Vorteil verschaffen kann. Die Handlung muss zur Folge haben, dass eine Ereigniskette in Gang gesetzt wird, welche durch den Nutzer selbst nicht beeinflussbar ist, sondern gänzlich vom Zufall abhängt.

4. Risiken durch Mechanismen zur Förderung eines exzessiven Mediennutzungsverhaltens

Maßgeblich sind „Mechanismen“ der Nutzung, d. h. implizite Handlungsaufforderungen und -logiken des Angebots (vgl. B.5.7 für Gaming). Zu bewerten ist, ob im konkreten Fall Indizien für eine absichtliche oder aktiv unterstützte Förderung übermäßig langen Verweilens vorliegen (z. B. Come-back-Push-Nachrichten, zeitkritisch gestaffelte Belohnungen/Streaks, Lootbox-Ökosysteme, persistente Spielwelten mit Offline-Nachteilen, Live-Ops-Taktung, progressionsrelevante Anwesenheitsanforderungen, sozialer Gruppendruck durch Gilden/Clans oder streamergetriebene Events). Allgemein anreizende Mechaniken genügen allein nicht; erforderlich ist eine fallbezogene Begründung mit Bezug zur konkreten Ausgestaltung und Nutzungssituation. In die Prüfung einzubeziehen sind vorhandene Vorsorge-/Gegenmaßnahmen des Anbieters (Transparenz, Deaktivierbarkeit/Limitierung, Zeit- und Ausgabenlimits, Pausen-/Session-Hinweise); erst die danach verbleibenden Risiken sind hinsichtlich Eintrittswahrscheinlichkeit und Beeinträchtigungsgewicht („Erheblichkeit“) zu bewerten. Berührt sein können insbesondere die psychische Integrität (innere Autonomie), die soziale Integrität (Beziehungs- und Gruppendruck) sowie die dezisionale Integrität (Entscheidungsfreiheit). Die Beurteilung erfolgt funktionsbezogen und nutzungsnah; Plattform- oder Ökosystemfaktoren außerhalb der konkreten Angebotsnutzung bleiben unberücksichtigt.

5. Risiken durch die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten ohne Einwilligung an Dritte 

Die Weitergabe von Bestands- und Nutzungsdaten an Dritte ohne Einwilligung birgt erhebliche Risiken für den Schutz der persönlichen Integrität. Bestandsdaten wie Name, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Geburtsdatum sowie Nutzungsdaten wie IP-Adressen, Standortinformationen oder das Nutzungsverhalten können Rückschlüsse auf die Identität und das Verhalten einer Person ermöglichen. Solche Daten, insbesondere solche von Kindern und Jugendlichen, dürfen daher nur unter strengen Voraussetzungen verarbeitet werden. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt hierzu klare Regeln und Schutzmaßnahmen fest. Über das Kriterium der „persönlichen Integrität“ nach § 5 JMStV sind diese Datenschutzanforderungen nun auch mittelbar Teil des Jugendmedienschutzrechts nach dem JMStV.

6. Risiken durch nicht altersgerechte Kaufappelle, insbesondere durch werbende Verweise auf andere Medien

Durch die zu § 10b Abs. 2 Satz 2 aE JuSchG wortgleiche Regelung soll klargestellt werden, dass in die Altersbewertung eines Mediums auch die Altersfreigabe eines im Kontext des Mediums beworbenen anderen Mediums einzufließen habe. Ziel ist die Verhinderung der Bewerbung von Medien für eine Altersgruppe für altersunangemessene andere Angebote. Unbeschadet der rechtsdogmatischen Verortung der Norm ist bei der Bewertung ein inhaltsbezogener Maßstab anzuwenden.