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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Darstellung von minderjährigen Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung – Werden sexuell konnotierte Körperteile in unzulässiger Weise betont?

Darstellung von minderjährigen Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung

Werden sexuell konnotierte Körperteile in unzulässiger Weise betont? 

Eine Körperhaltung ist geschlechtsbetont, wenn die sexuelle Anmutung des Menschen in den Vordergrund gerückt wird. Unnatürlich ist eine geschlechtsbetonte Körperhaltung insbesondere dann, wenn beim Betrachten der Eindruck erweckt wird, dass die Person in einer sexuell anbietenden Weise dargestellt wird, die ihrem Alter nicht entspricht. Ein Verstoß liegt vor, wenn bei der Darstellung der minderjährigen Person sexuell konnotierte Körperteile (Brust, Po, Genitalbereich) so betont werden, dass der Blick der betrachtenden Person unweigerlich auf diese gerichtet wird. Gestik und Mimik haben zusätzlich Einfluss auf die Qualifizierung der Darstellung als unzulässig. So können die Haltung und
Positionierung der Hände und die Gesichtszüge der minderjährigen Person dazu führen, dass das Posing anreißerisch und sexuell auffordernd wirkt.