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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Darstellung von minderjährigen Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung – Wird der Eindruck von Minderjährigkeit erweckt?

Darstellung von minderjährigen Personen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung

Wird der Eindruck von Minderjährigkeit erweckt?

Der Schutzbereich der Norm umfasst alle minderjährigen Personen bis zum achtzehnten Lebensjahr, er ist also nicht nur auf Kinder beschränkt. Eine tatsächliche Minderjährigkeit der Darsteller:innen, die insbesondere bei Jugendlichen eher schwierig zu belegen ist, muss bei der Bewertung nicht unbedingt nachgewiesen werden. Entscheidend aber auch völlig ausreichend ist vielmehr, dass bei den Nutzer:innen der Eindruck von Minderjährigkeit entsteht.

Die Einschätzung der Entwicklungsreife ist bei Jugendlichen am ehesten an Hand des Gesichtes möglich. Oft sind die Gesichter der dargestellten Personen noch kindlich, während die körperliche Entwicklung schon weit fortgeschritten und die Unterscheidung zum Körper eines Erwachsenen kaum mehr möglich ist. Auch die kind- oder teengemäße Präsentation spielt eine wichtige Rolle für den Alterseindruck, der beim Betrachten entsteht. Bei der Bewertung dürfen deshalb Bekleidung, Accessoires, Dekoration oder der Ort der Aufnahme nicht außer Acht gelassen werden.

Wichtige Indizien für eine Minderjährigkeit liefern aber auch die Anbieter selbst, wenn sie mit entsprechenden Altersangaben für ihr Angebot werben, um den Eindruck zu vermitteln, die dargestellten Personen seien minderjährig. Hierzu gehören Bezeichnungen im Text der Webseite („16 year old nude teenmodel“), im Titel des BrowserFensters, in den Meta-Informationen sowie in den Anchor-Texten, mit denen das Angebot in Toplisten verlinkt und beworben wird.