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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Pornografie – Abgrenzung zur Jugendpornografie

Pornografie

Abgrenzung zur Jugendpornografie

Entsprechend der seit langem geltenden Regelung zur Kinderpornografie (§ 184b StGB) ist es nach den neuen §§ 184c, 184d StGB generell unzulässig, pornografische Darstellungen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (jugendpornografische Medien) im Rundfunk oder in Telemedien zu verbreiten. Schwierigkeiten in der Abgrenzung zur Erwachsenenpornografie ergeben sich bei der Frage des Alters der dargestellten Personen, wenn es nicht angegeben ist. Allerdings fallen unter die Jugendpornografie auch sogenannte Scheinminderjährige, also erwachsene Personen, die aber für die objektiv betrachtende Person minderjährig erscheinen. Bisherige Erfahrungen mit dieser Vorschrift fehlen noch. Nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts müsse der/die Beobachter:in deutlich zu dem Schluss kommen, dass jugendliche Darsteller:innen beteiligt sind. In der Literatur wird darauf verwiesen, dass eine Strafbarkeit nur dann in Betracht komme, wenn Darsteller:innen in ihrer körperlichen Entwicklung weit zurückgeblieben sind oder bei ihnen durch Aufmachung oder Behauptungen eindeutig suggeriert wird, dass es sich um minderjährige Personen handelt.