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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit – Diskriminierung

Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit

Diskriminierung

Diskriminierende Darstellungen können Elemente sowohl narrativfilmischer als auch bildlich-textlicher Angebote sein. Das Ergebnis der Beurteilung ist weitgehend kontextabhängig. Insbesondere ist zu prüfen, ob

  • Angebote offen Diskriminierungen propagieren,
  • sie dokumentarischen und aufklärenden Charakter lediglich vortäuschen oder
  • sie auf der Grundlage eines normativen Vorverständnisses der Rezipient:innen Klischees und Vorurteile ironisch-satirisch brechen.

Die Erkennbarkeit des täuschenden oder ironischen Charakters einer Darstellung ist unter Berücksichtigung der zu erwartenden kognitiven Möglichkeiten und dem Grad normativer Festigung einer Altersstufe zu beurteilen.

Diskriminierende Darstellungen und ihre möglichen Wirkungen können nach folgenden Bereichen unterschieden werden:

  • Sexuelle Diskriminierung: Einseitige Charakterisierungen der Geschlechter (Objektcharakter, sexuelle Fremdbestimmung, Rollenklischees) sind geeignet, die Wahrnehmung eines anderen Geschlechts negativ zu prägen und können den Prozess der sexuellen Selbstfindung Heranwachsender beeinträchtigen.
  • Pauschalierung, Verächtlichmachung oder einseitige Propagierung sexueller Orientierung (nach Verhaltensweisen, Eigenheiten, sexuellen Vorlieben und Praktiken) können Ausgrenzungstendenzen verstärken und die sexuelle Selbstwahrnehmung Betroffener negativ besetzen.
  • Soziale Diskriminierung: Werden Gruppen oder Personen nach sozialer Herkunft, Bildungsstand, Einkommen, gesellschaftlichem Status etc. übertrieben positiv oder negativ und pauschal nach ihrem persönlichen Wert, ihrer Entwicklungsmöglichkeit und ihrer Daseinsberechtigung beurteilt, kann die Entwicklung eines freiheitlich-demokratischen Gesellschaftsbildes – insbesondere hinsichtlich der individuellen Freiheiten, der Chancengleichheit und der Eigenverantwortung – gestört werden.
  • Ethnische Diskriminierung: Die pauschale Zuweisung von Charakterund Persönlichkeitsmerkmalen und Fähigkeiten nach regionaler, nationaler Herkunft oder Hautfarbe können die Kompetenz zu einem diskriminierungsfreien gesellschaftlichen Miteinander, das Erziehungsziel der Völkerverständigung und die Achtung kultureller Vielfalt schädigen. Die soziale Integration und der Integrationswille von Angehörigen, Kindern und Jugendlichen der betroffenen Gruppen kann beeinträchtigt werden.
  • Diskriminierung aufgrund körperlicher Merkmale: Die Herabwürdigung von behinderten Menschen, von Personen mit auffallenden körperlichen Merkmalen oder von bestimmten Altersgruppen sowie deren Zurschaustellung oder die Qualifizierung körperlicher Eigenschaften zu bestimmenden Persönlichkeitsmerkmalen beeinträchtigen die Erziehung zur Achtung der persönlichen Integrität, der Menschenwürde und zur Toleranz.