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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Politischer Extremismus – 1. Propagandamittel

Politischer Extremismus

Propagandamittel

Nach § 4 Absatz 1 JMStV sind Angebote unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit unzulässig, wenn sie:

„Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,“

§ 86 StGB richtet sich gegen das Verbreiten staatsfeindlicher Propagandamittel bestimmter verbotener Parteien oder Vereinigungen

Was unter Propagandamittel zu verstehen ist, bestimmt Absatz 2 der Vorschrift. Zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gehört z. B. die Volkssouveränität, die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung, die Bindung der Exekutive und der Judikative an Gesetz und Recht, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Unabhängigkeit der Gerichte und der Ausschluss jeder Gewalt und Willkürherrschaft.

Gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet sich eine Schrift, wenn sie sich gegen das friedliche Zusammenleben der Völker auf der Grundlage einer gewaltlosen Einigung wendet.

Als Propaganda wird eine Schrift nur dann angesehen, wenn sie eine „aktiv kämpferische, aggressive Tendenz“ erkennen lässt. Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB sind Schriften, die die staatliche Ungleichbehandlung der Menschen oder eines europäischen Staates auf Grundlage einer arischen Rassengemeinschaft fordern. Ebenso wenn gefordert wird, dass Angehörige einer bestimmten Volksgruppe keine maßgebenden Posten im Staat bekleiden dürfen. Nicht unter § 86 StGB fallen Schriften, die auf die Familienpolitik im Dritten Reich verweisen oder die Rassenvermischung ablehnen, solange dadurch nicht gleichzeitig andere „Rassen“ herabgesetzt werden.

Als Tathandlung beim Verbreiten über das Internet kommt vor allem die Variante des öffentlichen Zugänglichmachens in Datenspeichern in Betracht. Der Inhalt eines Propagandamittels muss einer grundsätzlich unbeschränkten Vielzahl von Personen dadurch zur Kenntnis gebracht werden, dass er in elektronischer Form zum Abruf bereitgestellt oder übermittelt wird. Das geschieht z. B. durch Verbreitung über das Internet.

Ebenfalls ist nach § 86 Absatz 1 Nr.4 StGB die Verbreitung von Propagandamitteln, die dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, unzulässig. Ehemalige nationalsozialistische Organisationen sind z. B. die NSDAP, ihre Gliederungen oder ihr angeschlossenen Verbände. Die Bestrebung muss sich aus der Schrift selbst ergeben. Motive des/der Verfasser:in der Schrift oder des/der Verbreitenden sind ohne Belang.