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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Politischer Extremismus – 4. Holocaustleugnung

Politischer Extremismus

Holocaustleugnung

Nach § 4 Absatz 1 JMStV sind Angebote unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit unzulässig, wenn sie:

„eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,“

Dieser Tatbestand erklärt vor allem die Verbreitung von Schriften für unzulässig, deren Inhalt den Holocaust leugnet oder bagatellisiert. Dies wird allgemein als das Verbot der Auschwitzlüge bezeichnet. Voraussetzung dafür ist zunächst das Leugnen, Billigen oder Verharmlosen einer NS-Völkermordhandlung.

„Leugnen“ ist das Bestreiten, Inabredestellen oder Verneinen einer NSVölkermordtat. Es muss nicht ausdrücklich, sondern kann auch in verklausulierter Form, wenn darin die wahren Absichten eindeutig zum Ausdruck kommen, geschehen. Unter den Begriff des Leugnens fällt z. B. die Bezeichnung des Völkermordes als „Lügengeschichte“ oder „Erfindung“. Das bloße Infragestellen reicht allerdings nicht aus. „Billigen“ ist das Gutheißen der NS-Völkermordhandlung. Ein Billigen ist z. B. bei der Äußerung gegeben, „mit den Ausländern müsste man es ebenso machen wie der Hitler mit den Juden“.

„Verharmlosen“ ist sowohl das Herunterspielen des Völkermordes in tatsächlicher Hinsicht als auch das Bagatellisieren oder Relativieren des Völkermordes in seinem Unwertgehalt. Ein Verharmlosen liegt danach bei der Behauptung vor, „die Zahl der ermordeten Juden liege allenfalls bei einer Million“ oder „es habe jedenfalls die massenhaften Gaskammer-Morde nicht gegeben“. Ebenso bei der Äußerung, „der Massenmord an den Juden sei doch nicht so schlimm, wenn man bedenke, wie viele Menschen insgesamt umgekommen sind“. Ein Verharmlosen liegt ebenfalls vor, wenn für den Völkermord angebliche „Rechtfertigungsgründe“ oder rassenpolitische „Notwendigkeiten“ ins Feld geführt werden.

Zusätzlich erfordert § 130 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 StGB, dass das Verbreiten der Schrift in einer zur Störung des öffentlichen Friedens geeigneten Weise geschieht. Der öffentliche Friede ist gestört, wenn offene oder latente Gewaltpotenziale geschaffen werden, wenn ein Zusammenleben ohne Furcht um Leib oder Leben nicht mehr möglich ist, wenn das Vertrauen des angegriffenen Bevölkerungsteiles in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert ist. Eine Störung des öffentlichen Friedens liegt aber auch dann vor, wenn das öffentliche Klima dadurch vergiftet wird, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen ausgegrenzt werden oder ihnen ihr Geltungswert abgesprochen wird.

Eine konkrete Gefährdung des öffentlichen Friedens muss nicht gegeben sein. Es reicht die konkrete Eignung zur Friedensstörung aus. Eine Äußerung muss nach Inhalt, Art und konkreten Umständen so beschaffen sein, dass sie die Besorgnis rechtfertigt, es werde zu einer Friedensstörung kommen.