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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Werbung und Teleshopping – Definition

Werbung und Teleshopping

Definition

Der Werbung liegt ein weitgefasster Begriff zugrunde. Dieser umfasst Inhalte, die darauf abzielen, den Absatz bzw. Umsatz, das Image oder die Bekanntheit bestimmter Waren, Dienstleistungen oder Angebote zu fördern. Es muss jedoch nicht zwingend eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen (z. B. politische Werbung).

Auch werbliche Inhalte, für die der Anbieter keine Gegenleistung erhält, oder Hinweise auf das eigene Angebot werden von dem Begriff erfasst.

Teleshopping umfasst direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und zeichnet sich dadurch aus, dass über die bloße Produktanpreisung hinaus ein unmittelbarer Kauf über die im Angebot zur Verfügung gestellten Kommunikationskanäle (z. B. per Telefon, SMS, online) ermöglicht wird.

Für werbliche Inhalte gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Die Kriterien zur Beurteilung von Entwicklungsbeeinträchtigung und -gefährdung und der medienrechtlichen Unzulässigkeit finden entsprechend Anwendung. Darüber hinaus enthält der JMStV in § 6 Abs. 1 bis 6 zusätzliche Bestimmungen, die nur auf werbliche Medieninhalte und Teleshopping Anwendung finden. Die folgenden Kriterien rekurrieren auf einzelne Aspekte dieser Bestimmungen.