Weiter zum Inhalt
Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Werbung und Teleshopping – Interessenschädigende Werbung

Werbung und Teleshopping

Interessenschädigende Werbung

Werbung, die sich auch an Kinder und Jugendliche richtet, darf deren Interessen nicht schaden. Interessenschädigend können Darstellungen sein, die strafbare Handlungen oder unsoziales Verhalten als legitim oder nachahmenswert erscheinen lassen oder aufgrund der Gestaltung dieses Verhalten für Kinder und Jugendliche verharmlosen. Bei einer festgestellten Interessenschädigung kann gleichzeitig eine entwicklungsbeeinträchtigende bzw. -gefährdende Wirkung durch den Inhalt der Werbung vorliegen.

Ebenso kann den Interessen der Kinder und Jugendlichen dadurch geschadet werden, dass sie durch Werbung dazu verleitet werden, Kaufverträge zu schließen, deren Kosten sie nicht einschätzen können (z. B. Abschluss von Abonnements, In-App-Käufe oder Lootboxen).