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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Medien- und Informationsfreiheit – Menschenwürde

Medien- und Informationsfreiheit

Menschenwürde

Unzulässig sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV Angebote, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. Die gesetzgeberische Formulierung intendiert einen Abwägungsvorgang zwischen den Interessen der betroffenen Person einerseits und der Berichterstattungs- und Informationsfreiheit andererseits (siehe Berechtigtes Interesse). Wird nach dem Abwägungsvorgang ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV festgestellt, ist keine weitere Abwägung mit anderen Rechtsvorschriften mehr möglich.