Medien- und Informationsfreiheit
Belange des Jugendschutzes
Maßgeblich bei der Prüfung von § 5 Abs. 6 JMStV ist der Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung, der von dem zu untersuchenden Angebot für Kinder und Jugendliche ausgeht (siehe hierzu “Entwirkclungsbeeinträchtigung und Jugendgefährdung”).