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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Medien- und Informationsfreiheit – Berechtigtes Interesse

Medien- und Informationsfreiheit

Berechtigtes Interesse

Das Kriterium des berechtigten Interesses an der Form der Darstellung oder Berichterstattung ist sowohl in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 JMStV im Hinblick auf menschenwürdeverletzende Angebote als auch in § 5 Abs. 6 JMStV im Hinblick auf entwicklungsbeeinträchtigende Angebote verankert. 

Für § 5 Abs. 6 JMStV lässt sich mit Blick auf dessen Regelungszweck feststellen, dass die Vorschrift als Informationsprivileg der Lösung der Kollision zwischen den Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem Jugendschutz dient. Da weder den Belangen des Jugendschutzes noch den Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG ein genereller Vorrang eingeräumt werden kann, bedarf es hier einer umfassenden Gesamtabwägung, die alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls mit einbezieht. Für diese Gesamtabwägung ergibt sich insofern eine grundsätzlich dreistufige Prüfung: Zunächst sind zum einen die Belange der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG, zum anderen die Belange des Jugendschutzes zu ermitteln und deren jeweiliges Gewicht im konkreten Fall zu bestimmen. In einem dritten Schritt sind sodann die Belange der Gewährleistungen des Art. 5 Abs 1 GG und die Belange des Jugendschutzes unter Einbeziehung aller Umstände des konkreten Einzelfalls gegeneinander abzuwägen.

Eine solche Abwägung kommt zwar aus verfassungsrechtlichen Erwägungen bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 JMStV nicht in Betracht, jedoch müssen auch bei der Frage, ob  hier im Einzelfall ein Menschenwürdeverstoß angenommen werden kann (s. Punkt D.1.5), die Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG Berücksichtigung finden. Dabei ist der Verweis auf das „berechtigte Interesse“ aufgrund des Normwortlauts nur auf das Regelbeispiel beschränkt. Aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen sind jedoch auch im Fall des Grundtatbestandes die Wertungen, die sich aus den Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG ergeben, einzubeziehen. Insofern können grundsätzlich die gleichen Aspekte wie bei der Prüfung des „berechtigten Interesses“ herangezogen werden.

Folgende Kriterien können für die Bewertung herangezogen werden: 

Belange der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG

Verletzung der Menschenwürde 

Belange des Jugendschutzes 

Umfassende Gesamtabwägung