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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Medien- und Informationsfreiheit – Berechtigtes Interesse

Medien- und Informationsfreiheit

Berechtigtes Interesse

Das Kriterium des berechtigten Interesses an der Form der Darstellung oder Berichterstattung hat der Gesetzgeber sowohl in § 4 Abs. 1 Nr. 8 JMStV zum Schutz der Menschenwürde als auch in § 5 Abs. 1 JMStV im Hinblick auf entwicklungsbeeinträchtigende Angebote verankert. Mit dem Begriff des berechtigten Interesses wird auf die Bedeutung, die das Medienangebot für die private und öffentliche Meinungs- und Willensbildung hat, verwiesen. Auch das aufklärerische Potenzial des Angebots in Bezug auf Themen von öffentlichem Belang spielt hier eine Rolle und sollte bei der Beurteilung des berechtigten Interesses mit einfließen. In Zusammenhang mit dem Problembereich Menschenwürde bzw. Entwicklungsbeeinträchtigung ist zu klären, ob die Erfüllung des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit und die Relevanz für den Prozess der Meinungs- und Willensbildung auch ohne die entwicklungsbeeinträchtigenden bzw. die Menschenwürde tangierenden Elementen gegeben wäre.

Für die Auslegung des „berechtigten Interesses“ ist zunächst zu bewerten, welches Interesse zum einen an dem Inhalt eines betreffenden Angebotes und zum anderen an der Darstellung in dieser Form vorliegen kann.

Folgende Kriterien können für die Bewertung des Inhalts herangezogen werden: 

Wichtigkeit/Allgemeine Bedeutung

Gültigkeit

Verständlichkeit/Dichte der Information

Ausgewogenheit