Medien- und Informationsfreiheit
Belange der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG
Den Maßstab für die Ermittlung der Belange der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG bildet grundsätzlich das Informationsinteresse der Allgemeinheit an dem konkreten Angebot und dessen Inhalten. Nur in Ausnahmefällen kann von vorne herein festgestellt werden, dass nicht Informationsinteressen der Allgemeinheit, sondern lediglich Interessen Einzelner betroffen sind, z.B. wenn die Verbreitung eines Inhalts ausschließlich den Geschäftsinteressen eines Unternehmens dient.
Als Kriterien für die Gewichtung des Informationsinteresses können insbesondere die Folgenden herangezogen werden:
Allgemeine Bedeutung
Maßgeblich ist hier zunächst die Relevanz des Ereignisses, welches den Gegenstand des Angebots bildet. Insbesondere die Tragweite des Ereignisses und damit die Frage, welche Auswirkungen der Inhalt des Angebots für die gesamte oder Teile der Bevölkerung besitzt, muss hierbei berücksichtigt werden. Dabei können Aspekte wie Ausmaß und Dimension eines Ereignisses und seine Folgen einbezogen werden.
Auch die Rolle, Funktion und Bekanntheitsgrad der an den jeweiligen Ereignissen beteiligten Personen kann für die Beurteilung der Bedeutung eines Ereignisses herangezogen werden. Ein höheres Informationsinteresse der Allgemeinheit wird grundsätzlich an Sachverhalten bestehen, in denen prominente Personen maßgeblich involviert sind, z.B. Personen aus dem politischen Leben.
Die Bedeutung des Inhalts eines Angebots kann auch aufgrund eines übergeordneten Interesses vorliegen, z. B. wenn über bestimmte gesellschaftliche Entwicklungen informiert wird oder das Angebot entscheidend für den politischen Meinungsbildungsprozess ist.
Aktualität
Bei aktuellen Ereignissen ist das Informationsinteresse der Allgemeinheit grundsätzlich stärker zu gewichten. Mit zunehmender Zeitdauer wird das Informationsinteresse dann aber regelmäßig an Gewicht verlieren, dabei ist jedoch zu beachten, dass ein Ereignis erneut an Aktualität gewinnen kann, etwa wenn es aufgrund gegenwärtiger Entwicklungen oder Geschehnisse wieder zum Gegenstand der öffentlichen Auseinandersetzung wird.
Gültigkeit
Hierbei gilt es folgendes zu beachten: Aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen genießen Inhalte, die als bewusst oder evident unwahre Tatsachenbehauptungen einzuordnen sind, von vornherein nicht den Schutz der Gewährleistungen aus Art. 5 Abs. 1 GG. Bei anderen Inhalten ist das Gewicht der Belange der Gewährleistungen von Art. 5 Abs. 1 GG etwa auch von der Einhaltung von Sorgfaltspflichten abhängig, die sich insbesondere nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten.