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Kriterien für die Aufsicht im Rundfunk und in den Telemedien /

Medien- und Informationsfreiheit – Ausgewogenheit

Medien- und Informationsfreiheit

Ausgewogenheit

Ist die inhaltliche Ausgestaltung umfassend und ausgewogen? Liegt keine einseitige inhaltliche Ausgestaltung vor, indem verschiedene Perspektiven zu Wort kommen?

Zu prüfen ist, ob eine sachliche Darstellung von Tatsachen vorliegt, die grundsätzlich für alle Rezipient:innen verwendbar ist, unabhängig von ihren politischen oder ideologischen Positionen.

Wird aufgrund der genannten inhaltlichen Kriterien bei einem Angebot ein „berechtigtes Interesse“ zunächst bejaht, muss geprüft werden, ob eine anreißerische Darstellung vorliegt, die beeinträchtigende bzw. die Menschenwürde tangierende Inhalte hervorhebt, primär auf den Voyeurismus der Zuschauer:innen abzielt und nur am Rande der Information dient. Hier liegt ein berechtigtes Interesse grundsätzlich nicht vor.

Beurteilungskriterien für eine mögliche anreißerische Form der Darstellung im Hinblick auf die filmtechnische Gestaltung können sein:

Kameraperspektiven, -einstellungen und -bewegungen

Optische Effekte/Wiederholungen

Akustische Untermalung